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   BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19   

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https://dejure.org/2022,38883
BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19 (https://dejure.org/2022,38883)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2022 - XIII ZB 131/19 (https://dejure.org/2022,38883)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19 (https://dejure.org/2022,38883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne des § 62 FamFG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne des § 62 FamFG

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 298
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zurückgewiesen hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 4; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 6).

    Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Vertrauensperson - die nicht im Namen des Betroffenen, sondern aus eigenem Recht im Interesse des Betroffenen handelt (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 8; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7, 10) - am Verfahren im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war.

    Die Vorschrift des § 429 FamFG gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - V ZB 205/11, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7).

    Das genügt für eine Beteiligung im Sinne des § 429 Abs. 2 FamFG jedoch nicht, weil Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7, 10).

    Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen wegen unzutreffender Behandlung des durch die Vertrauensperson gestellten Haftaufhebungsantrags kein effektiver Rechtsschutz für den Betroffenen zur Verfügung steht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7, 10).

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Vertrauensperson - die nicht im Namen des Betroffenen, sondern aus eigenem Recht im Interesse des Betroffenen handelt (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 8; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7, 10) - am Verfahren im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war.
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 Rn. 9).
  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 Rn. 9).
  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 Rn. 9).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2012 (V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes.
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15

    Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zurückgewiesen hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 4; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.04.2018 - V ZB 95/17

    Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Der Vertrauensperson stand es auch dann, wenn sie im ersten Rechtszug betreffend das Haftanordnungsverfahren nicht beteiligt war, offen, im Haftaufhebungsverfahren vor dem Amtsgericht den gestellten Aufhebungsantrag mit einem Antrag nach § 62 FamFG für den Fall der Erledigung zu verbinden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 95/17, juris Rn. 8), über den sodann neben (oder nach) der Aufhebung der Haft zu entscheiden gewesen wäre.
  • BGH, 08.03.2012 - V ZB 205/11

    Beschwerdebefugnis eines Dritten im Zusammenhang mit einer Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19
    Die Vorschrift des § 429 FamFG gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - V ZB 205/11, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 47/22

    Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson durch Beteiligung im ersten Rechtszug

    Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 396/19, FamRZ 2020, 541 Rn. 10 mwN; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 7).

    Für eine Beteiligung im Haftanordnungsverfahren genügt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht, dass die Vertrauensperson einen Haftaufhebungsantrag gestellt hat, weil Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 8).

    Sie konnte daher ohne vorherige Beteiligung sowohl das Interesse des Betroffenen auf Aufhebung der Haft als auch sein Rehabilitierungsinteresse unmittelbar selbst weiterverfolgen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 4, 7; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

    Die fehlende Beteiligung der Vertrauensperson im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdebefugnis nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 7 mwN).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 25. Oktober 2022 (XIII ZB 131/19, Rn. 7) zwischen diesen Verfahrensarten differenziert hat, sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vertrauensperson die Befugnis hat, auch ohne vorherige Beteiligung am Haftanordnungsverfahren einen Haftaufhebungsantrag zu stellen.

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in

    Die fehlende Beteiligung der Vertrauensperson im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdebefugnis nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 7 mwN).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 25. Oktober 2022 (XIII ZB 131/19, Rn. 7) zwischen diesen Verfahrensarten differenziert hat, sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vertrauensperson die Befugnis hat, auch ohne vorherige Beteiligung am Haftanordnungsverfahren einen Haftaufhebungsantrag zu stellen.

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 43/21

    Befugnis einer vom Betroffenen benannten Vertrauensperson als sog.

    Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juli 2021 - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 8), zu Recht - allein "dem Rechtsmittel von Rechtsanwalt M. vom 30. Juni 2021", also der Beschwerde des Betroffenen, nicht abgeholfen und keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.
  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21

    Anordnung von Abschiebehaft; Fehlen der erforderlichen Rechtsbeschwerdebefugnis

    Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 7. März 2019 - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 8), zu Recht - allein "den Beschwerden" nicht abgeholfen und keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.
  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 27/21

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine

    Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2019 allein "der Beschwerde" nicht abgeholfen und - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 8), zu Recht - keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.
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